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COVID, Förderung, Kurzarbeit, Saisonstarthilfe, Tourismus

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe

Die „Saisonstarthilfe“ wird das bisherige Modell der Kurzarbeit ergänzen und soll Erleichterungen bis zur Anspruchsberechtigung zur Kurzarbeit bringen.

Die „Saisonstarthilfe“ wird das bisherige Modell der Kurzarbeit ergänzen. Sie kann für alle Personen beantragt werden, die zwischen 3. November 2021 und 12. Dezember 2021 (dem voraussichtlichen Ende des Lockdowns) angestellt wurden/werden. Die Unternehmen bekommen 65% des Bruttogehaltes vom AMS refundiert, die Arbeitnehmer erhalten ihr volles Gehalt. Diese Regelung gilt bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Kurzarbeit für diese Personen ehestens in Anspruch genommen werden kann, d. h. längstens bis zum 31. Jänner 2022. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende des Jahres möglich sein.

Bitte beachten Sie: Ein Wechsel dieser Personen in die Kurzarbeit ab Ende der Saisonstarthilfe (und somit das Vorliegen eines vollentlohnten Kalendermonats) setzt voraus, dass ein eigener Kurzarbeitsantrag (Erstantrag) für diese Personen beim AMS eingereicht wird.

Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar.

Quelle: Verlängerung der Corona-Kurzarbeit beschlossen – news.wko.at

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